Freitag, 29. März 2024
   
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Gebührensatzung der Stadt- und Kreisbibliothek Glauchau

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 02.07.2019 (SächsGVBl. S. 542), in Verbindung mit §§ 1, 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG), ebenfalls vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 117), geändert durch Art. 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 05.04.2019 (SächsGVBl. S. 245), erlässt die Stadt Glauchau nach Beschluss des Stadtrates nachfolgende Satzung:

 

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Die Stadt- und Kreisbibliothek Glauchau ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Glauchau. Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Bibliothek werden Gebühren nach dem Leistungskatalog, der Teil dieser Satzung ist, auf öffentlich-rechtlicher Basis erhoben.

 

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Benutzer der Stadt- und Kreisbibliothek bzw. dessen gesetzlicher Vertreter.

 

§ 3 Gebührentatbestand

  1. Für die Ausleihe von Bibliotheksmedien aller Art sowie für die Nutzung von online verfügbaren Medien und Datenbanken wird eine Benutzungsgebühr erhoben.
  2. Bei Überschreitung der Leihfrist um mehr als 7 Tage ist eine Säumnisgebühr zu zahlen.
  3. Für entliehene Medien kann die Bibliothek im Auftrag des Benutzers Vormerkungen entgegennehmen.
  4. Der Benutzer hat die Möglichkeit, Medien, die nicht in der Bibliothek vorhanden sind, über Fernleihe nach den geltenden Bestimmungen der Leihverkehrsordnung (LVO) zu bestellen. Dafür werden Fernleihgebühren erhoben.
  5. Bibliotheksführungen und Veranstaltungen zur Vermittlung von Informations- und Medienkompetenz sind gebührenfrei. Für sonstige Veranstaltungen und Autorenlesungen können gesonderte Eintrittsgelder erhoben werden.

 

§ 4 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe

  1. Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe ergeben sich aus dem Leistungskatalog, der Teil dieser Satzung ist.
  2. Bei der Berechnung eines durch den Benutzer verursachten Schadens werden die Reparaturkosten bzw. der Wiederbeschaffungswert des betreffenden Mediums zugrunde gelegt. Es steht im Ermessen der Bibliothek, ein Ersatzexemplar oder ein anderes gleichwertiges Werk beschaffen zu lassen oder Wertersatz in Geld zu verlangen. Im Zusammenhang mit der Beschädigung oder dem Verlust von Bibliotheksmedien werden Gebühren erhoben. Diese entstehen unabhängig von der Art und Höhe der Schadensersatzleistung.

 

§ 5 Entstehung der Gebühren

  1. Die Benutzungsgebühr entsteht mit der Anmeldung in der Bibliothek sowie bei erneuter Nutzung nach Ablauf des vorhergehenden Turnus ( 1 Jahr vom Tag der Entstehung der Gebühr). Sie ist sofort und als Gesamtsumme fällig. Eine Rückerstattung ist nicht möglich.
  2. Die Säumnisgebühr entsteht mit dem Beginn des 8. Tages, der auf den Ablauf der Leihfrist folgt.
  3. Die Vorbestellungsgebühr entsteht mit Aufnahme der Vorbestellung und ist spätestens bei der Abholung der vorgemerkten Medien zu entrichten. Die Gebühr fällt auch bei Nichtabholung an.
  4. Die Fernleihgebühr entsteht mit dem Eintreffen des Mediums in der Stadt- und Kreisbibliothek.
  5. Alle weiteren Gebühren entstehen mit dem Eintreten des Sachverhaltes.

 

§ 6 Fälligkeit der Gebühren

  1. Alle Gebühren werden sofort mit ihrer Entstehung fällig.
  2. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben.

 

§ 7 Inkrafttreten,  Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Stadt- und Kreisbibliothek Glauchau, ihre Zweig- und Ausleihstellen vom 26. Juni 2003 außer Kraft.

Glauchau, den 01.08.2020

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,   

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des      Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Anlage zur Gebührensatzung der Stadt- und Kreisbibliothek Glauchau

Leistungskatalog

(1) Benutzungsgebühr

pro Person für jeweils ein Jahr ab dem Tag der Anmeldung bzw. der Entstehung

Erwachsene 12,00 Euro
Juristische Personen 12,00 Euro
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten  
16. Lebensjahr 0,00 Euro
Saisonkarte für 3 Monate 3,00 Euro

 

(2) Säumnisgebühr

je Medieneinheit und angefangene Woche,  ab dem 8. Tag nach Ablauf  der Leihfrist, bis zur Erreichung der Höchstgrenze

Erwachsene 3,00 Euro
Höchstgrenze 15,00 Euro
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten  
16. Lebensjahr 1,00 Euro
Höchstgrenze 5,00 Euro

 

(3)  Gebühr für  Vorbestellung

je Medieneinheit 1,00 Euro

 

(4) Verlust und Beschädigung   

Ausweisersatz 5,00 Euro
Einarbeitungeines Ersatzmediums 5,00 Euro
Beschädigung von Medien, die instandgesetzt  
werden können 5,00 Euro

     

(5) Fernleihgebühren

Beschaffung eines Mediums durch den  
Leihverkehr der deutschen Bibliotheken 5,00 Euro
andere Leihverbündete 2,50 Euro

           

(6) Kopierleistungen/Computerausdruck

schwarz je Seite Din A4 0,20 Euro
  Din A3 0,40 Euro
farbig je Seite Din A3 / A4 1,00 Euro

 

(7) Vermietung des Lesesaals während der Öffnungszeiten  

für eine Nutzung bis zu 3 Stunden 80,00 Euro
je weitere Stunde 20,00 Euro

 

 

 

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