Freitag, 19. April 2024
   
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Satzung über die Benutzung der Stadt- und Kreisbibliothek Glauchau

 

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 02.07.2019 (SächsGVBl. S. 542),  erlässt die Stadt Glauchau nach Beschluss des Stadtrates nachfolgende Satzung:

 

§ 1 Aufgaben

Die Stadt- und Kreisbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Glauchau. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Aufgabe der Einrichtung ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Sie ist ein Literaturversorgungs-, Informations- und Kommunikationszentrum und stellt ein breites Spektrum moderner Medien zur Nutzung bereit.

 

§ 2 Benutzungsberechtigte

Die Stadt- und Kreisbibliothek kann von Jedermann im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung und der Bibliotheksgebührensatzung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage genutzt werden. Näheres zur Gewährung von Datenschutz erläutert die Datenschutzerklärung (vgl. Anlage).

 

§ 3 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Stadt- und Kreisbibliothek und ihrer Ausleihstellen werden durch Aushang bekanntgegeben.

 

§ 4 Anmeldung, Benutzung, Benutzerausweis

(1) Die Benutzung der Stadt- und Kreisbibliothek und ihrer  Ausleihstellen ist nur gegen Vorlage eines gültigen Benutzerausweises möglich.

(2) Der Benutzerausweis wird bei der Anmeldung ausgestellt. Die Benutzerberechtigung muss vom Antragsteller mit einem gültigen Personalausweis oder einem gültigen Reisepass und einem aktuellen amtlichen Wohnungsnachweis nachgewiesen werden.

Der Antrag muss folgende Angaben zur Person enthalten:

Familienname
Vorname
Anschrift
Geburtsdatum


Änderungen müssen jeweils unverzüglich unter Vorlage der oben genannten Dokumente angezeigt werden.

(3) Bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Anmeldung erforderlich. Mit der Unterschrift verpflichtet sich der gesetzliche Vertreter zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung aller anfallenden Gebühren.

 

Minderjährige, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen, um Benutzer der Bibliothek werden zu können, zudem vom gesetzlichen Vertreter, der das Anmeldeformular unterzeichnet, begleitet werden; dieser hat sich auszuweisen.

(4) Bei betreuten Personen, für welche im Rahmen der Vermögenssorge ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde, erfolgt die Anmeldung durch den Betreuer. Zur Legitimation ist die Vorlage des Betreuerausweises nötig.

(5) Juristische Personen können sich durch schriftlichen Antrag ihres Vertretungsberechtigten anmelden. Der Vertretungsberechtigte darf Personen, die ausleihberechtigt sind,  benennen.

(6) Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar.

(7) Der Verlust des Benutzerausweises muss sofort angezeigt werden. Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter haftet für jeden Schaden, der durch den Verlust oder Missbrauch des Benutzerausweises entsteht.

 

§ 5 Ausleihe, Benutzungsbeschränkungen

(1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises müssen die Medien an der Ausleihtheke oder an den Selbstverbuchungsstationen ausgeliehen werden. Die elektronische Erfassung des Ausleihvorganges gilt als Nachweis für die Aushändigung der Medien. Der Buchungsvorgang an den Selbstverbuchungsplätzen muss mit der Schließung des Kontos beendet werden. Wird auf Wunsch ein Bon ausgedruckt, ist der Benutzer verpflichtet, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.

 

(2) Auf der Web-Seite der Stadt- und Kreisbibliothek kann jeder Benutzer alle seine Person betreffenden gespeicherten Daten, entliehenen Medien, Ausleihfristen usw. einsehen. Zur Sicherheit ist der Zugriff nur über die Benutzernummer und ein persönliches Passwort möglich. Jeder Benutzer bzw. dessen gesetzlicher Vertreter haftet im Falle einer von ihm verursachten missbräuchlichen Verwendung des Passwortes.

(3) Die maximal zu entleihende Anzahl der Medien wird per Aushang bekannt gegeben. Die Stadt- und Kreisbibliothek Glauchau kann hinsichtlich der Entleihung von Medien nach Art und Zahl Beschränkungen aussprechen.

(4)  Solange ein Benutzer mit der Rückgabe der Medien in Verzug ist oder geschuldete Gebühren nicht entrichtet hat, werden an ihn grundsätzlich keine weiteren Medien ausgeliehen.

 (5) Präsenzbestände werden nicht außer Haus gegeben. Zur Nutzung stehen Arbeitsplätze und Kopiergeräte zur Verfügung.

(6) Medien, die im Bestand der Stadt- und Kreisbibliothek Glauchau nicht vorhanden sind, können, soweit möglich, über den Leihverkehr nach den geltenden Richtlinien der Leihverkehrsverbünde beschafft werden.

 

§ 6 Leihfristen, Fristverlängerungen

(1) Die Leihfristen der Medien sind einem Informationsblatt zu entnehmen, das zur Einsichtnahme an der Ausleihtheke ausliegt und sie werden ebenso auf der Web-Seite der Bibliothek bekannt gegeben.

(2) Der Bibliotheksbenutzer ist verpflichtet, sich über den aktuellen Stand der Leihfristen zu informieren. Bei Überschreitung der Leihfrist wird, gemäß der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Stadt- und Kreisbibliothek, eine Säumnisgebühr erhoben.

(3) Die Stadt- und Kreisbibliothek kann die Leihfrist sowohl für Teile des Bestandes als auch in Einzelfällen kürzen oder verlängern.

(4) Die Leihfrist kann vor ihrem Ablaufen mit gültigem Benutzerausweis verlängert werden, falls keine Vormerkung vorliegt und sofern das Benutzerkonto nicht mit Gebühren belastet ist.  Bei Online-Verlängerungen ist der Benutzer für die korrekte Ausführung der Fristverlängerung verantwortlich. Er ist verpflichtet die Veränderung der Leihfrist in der Kontoanzeige selbst zu kontrollieren. Bei schriftlichen Anträgen auf Leihfristverlängerung wird diese nur unter Vorbehalt gewährt. Der Benutzer trägt das Risiko der Nichtgewährung.

(5) Die Stadt- und Kreisbibliothek kann ausgeliehene Medien jederzeit zurückfordern.

(6) Ausgeliehene Medien können durch bzw. für andere Benutzer vorgemerkt werden.

 

§ 7 Benutzerpflichten und Haftung

(1) Der Benutzer ist verpflichtet, den Zustand und die Vollständigkeit der ihm übergebenen Medien zu prüfen und etwa vorhandene Schäden sofort anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, gelten die Medien als im einwandfreien Zustand ausgehändigt.

(2) Die Medien müssen sorgfältig behandelt und vor Beschädigungen geschützt werden.

(3) Für den Verlust oder bei Beschädigung von Medien hat der Benutzer oder sein gesetzlicher Vertreter vollen Ersatz zu leisten, auch wenn ihn selbst kein Verschulden trifft. Er haftet auch bei unzulässiger Weitergabe an Dritte. Für die Instandsetzung von beschädigten oder verschmutzten Medien sowie für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars werden Gebühren nach der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Stadt- und Kreisbibliothek erhoben.

(4) Der Benutzer ist verpflichtet, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter an den Computern, den entliehenen oder zur Einsichtnahme übergebenen Medien, zu wahren.

(5) Die Stadt- und Kreisbibliothek Glauchau übernimmt keine Haftung für Inhalt, Verfügbarkeit, Qualität und Funktionsfähigkeit der zugänglich gemachten Medien, Geräte, Informationen und Internetdienste sowie für Schäden, die dem Benutzer aus deren Gebrauch entstehen.

(6) Bei der Nutzung von Medien und anderen Dienstleistungen sind die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Urheberrechtsgesetzes, des Jugendschutzgesetzes, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Sächsischen Datenschutzgesetzes einzuhalten. Es ist nicht gestattet, Internetdienste der Bibliothek Glauchau oder in der Bibliothek Glauchau aufgerufene Internetdienste zu kommerziellen Zwecken zu nutzen, ebenso gesetzeswidrige, gewaltverherrlichende, pornographische oder rassistische Inhalte oder Daten aufzurufen, zu nutzen oder zu verbreiten. Der Benutzer verpflichtet sich, keine Daten oder Programme der Bibliothek Glauchau zu manipulieren.

 

§ 8 Verhalten in der Bibliothek, Hausrecht

(1) Benutzer, die gegen diese Satzung verstoßen, können zeitweilig oder auf Dauer von der Nutzung der Stadt- und Kreisbibliothek ausgeschlossen werden. Im Falle des Ausschlusses von der Nutzung wird der Benutzerausweis gesperrt. Eine Rückzahlung der von dem Benutzer bereits entrichteten Gebühren ist ausgeschlossen.

(2) Benutzer können aus der Einrichtung verwiesen werden, wenn sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit in den Bibliotheksräumen gefährden.

(3) Die Stadt- und Kreisbibliothek Glauchau gibt sich eine Hausordnung. Sie ist als Aushang in der Bibliothek und auf der Web-Seite der Bibliothek einsehbar.

(4) Das Hausrecht nimmt die Leitung der Bibliothek oder eine von ihm beauftragte Person wahr. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.

 

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Stadt- und Kreisbibliothek, ihrer Zweig- und Ausleihstellen vom 05.07.1999 außer Kraft.

Glauchau, den 01.08.2020

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,   

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des      Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

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Unsere Einrichtung wird vom Kulturraum Vogtland - Zwickau gefördert.

          

Stadt- und Kreisbibliothek Glauchau